8. Nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen (sogenannte Noven), die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.