die ausgesprochene Freiheitsstrafe vom 7. November zu mildern. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller bei einer neuen Verurteilung aufzuerlegen. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 auf eine einlässliche Duplik und hielt an ihren Anträgen fest (pag. 45). 6. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel – vorbehältlich umgehend einzureichender Schlussbemerkungen – für abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 47). II. Formelles