442 Abs. 4 StPO mit den ihm auferlegten anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'884.50, den ihm auferlegten anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 625.00, den ihm rechtskräftig auferlegten Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 sowie der ihm auferlegten Verbindungsbusse von CHF 800.00 verrechnet. Nach Verrechnung verbleibt eine an A.________ zu Handen von Rechtsanwalt B.________ auszuzahlende Entschädigung von CHF 2'760.15 (inkl. Auslagen und MWST). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin