A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. II.1. sowie in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 und 333 StGB 55 Abs. 3bis und 91a Abs. 1 SVG 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO Art. 12 Abs. 2 SKV verurteilt zu: 1. einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 3'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt.