Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’875.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. 4. A.________ wird eine anteilsmässige Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 3'163.75 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. A.________ wird eine anteilsmässige Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 3'205.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 23 IV.