1. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 25. Juli 2019 in Herzogenbuchsee, D.________ und anderswo. 2. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'977.00, sich zusammensetzend aus ½ der Gebühren von CHF 3’615.60, den gesamten auf den Freispruch entfallenden Auslagen von CHF 92.50 sowie ½ der restlichen Auslagen von CHF 153.40, werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’875.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. 4. A.___