625.00, den ihm rechtskräftig auferlegten Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 sowie der ihm auferlegten Verbindungsbusse von CHF 800.00 verrechnet. Nach Verrechnung verbleibt eine an den Beschuldigten zu Handen von Rechtsanwalt B.________ auszuzahlende Entschädigung von CHF 2'760.15 (inkl. Auslagen und MWST). 22 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II.