Somit verbleibt im oberinstanzlichen Verfahren ein Zeitaufwand von 15 Stunden. Unter Berücksichtigung des angemessenen Honoraransatzes von CHF 250.00 pro Stunde und unter Einbezug der ausgewiesenen Auslagen von CHF 218.90 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert eine Gesamtentschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 4'274.50. Der Kostenverlegung folgend wird dem Beschuldigten eine Entschädigung im Umfang von ¾ zugesprochen, ausmachend CHF 3'205.90.