__ geltend gemachte Zeitaufwand von 18 Stunden wird entsprechend der tatsächlichen Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung um 1.75 Stunden gekürzt. Eine mündliche Urteilseröffnung fand nicht statt und die telefonische Mitteilung des Urteils ist in den ausgewiesenen Abschlussarbeiten enthalten, was zu einer Kürzung um eine weitere Stunde führt. Ferner kann das Erstellen der Kostennote nicht vergütet werden, wofür eine Kürzung um 0.25 Stunden erfolgt. Somit verbleibt im oberinstanzlichen Verfahren ein Zeitaufwand von 15 Stunden.