21 20.2 In oberer Instanz Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 bis 434 StPO (Art. 436 StPO). Er richtet sich nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, wie er in Art. 428 Abs. 1 StPO Niederschlag gefunden hat (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Auflage, Art. 436 N 6). Der in der eingereichten Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Zeitaufwand von 18 Stunden wird entsprechend der tatsächlichen Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung um 1.75 Stunden gekürzt.