20. Entschädigungen 20.1 In erster Instanz Die von der Vorinstanz auf CHF 3'163.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung der Aufwendungen des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren erscheint angemessen und wird der Kostenverlegung folgend bestätigt.