Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren grösstenteils. Sie obsiegt hingegen teilweise, soweit das Strafmass verschärft wird. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt eine Auferlegung von ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 625.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.