Entsprechend werden die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'884.50 dem Beschuldigten auferlegt. Die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'977.00 trägt der Kanton Bern. 19.2 In oberer Instanz Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühren für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a VKD auf CHF 2'500.00 bestimmt. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren grösstenteils.