Die von der Verteidigung beantragte gesonderte Zuteilung der Differenz zwischen den reduzierten erstinstanzlichen Verfahrenskosten ohne nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung und den gesamten Verfahrenskosten nach Massgabe, wer die Urteilsbegründung verlangt bzw. mittels Berufungsanmeldung veranlasst hat, ist im Gesetz nicht vorgesehen (Art. 8 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Entsprechend werden die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'884.50 dem Beschuldigten auferlegt.