19. Verfahrenskosten 19.1 In erster Instanz Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Kammer die erstinstanzlichen Schuldund Freisprüche bestätigt, wird die sachgerechte Verlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz nicht geändert.