Die Vorinstanz setzte die Verbindungsbusse auf 20% der verhängten Sanktion fest und begründete dies mit Verweis auf BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 (Ziff. IV.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 213). Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Dem höheren Strafmass in oberer Instanz folgend beträgt die Verbindungsbusse CHF 800.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage. Folge dessen reduziert sich die Geldstrafe auf 40 Tagessätze zu CHF 80.00.