42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse verbunden werden. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Wie in den VBRS-Richtlinien festgehalten, erscheint es angezeigt, dem Beschuldigten bei einer Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Verbindungsbusse als spürbare Sanktion aufzuerlegen. Die Vorinstanz setzte die Verbindungsbusse auf 20% der verhängten Sanktion fest und begründete dies mit Verweis auf BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 (Ziff.