Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d S. 129; Urteil des BGer 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 13. November 2020. Das oberinstanzliche Verfahren dauert somit bereits rund 17 Monate und der Vorfall liegt rund 2.5 Jahre zurück.