Ein Bestreiten machte spätestens zu diesem Zeitpunkt kaum mehr Sinn. Diese Aussage des Beschuldigten kann deshalb nicht als Geständnis gewertet werden. Eine Strafminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. Besondere Verhältnisse, die auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen lassen, sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis führen die Täterkomponenten infolge Delinquenz während laufender Probezeit zu einer leichten Erhöhung der Strafe. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 10 Tagessätze. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen.