Hingegen kann ihm auch keine Strafreduktion infolge eines Geständnisses gewährt werden, gestand er doch lediglich ein, was sich ohnehin nicht (mehr) bestreiten liess, nämlich die Vereitelung der Blutentnahme. Seine Aussage, von der Polizei auf die Strafandrohung wegen Vereitelung hingewiesen worden zu sein, tätigte er erst vor der Vorinstanz, nachdem die zuvor einvernommenen Polizisten bereits übereinstimmend ausgesagt hatten, der Beschuldigte sei auf die Strafandrohung hingewiesen worden (pag. 149, Z. 15; pag. 151, Z. 9). Ein Bestreiten machte spätestens zu diesem Zeitpunkt kaum mehr Sinn.