Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten als neutral zu werten. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte durchwegs korrekt und anständig. Dass er die Aussagen zuerst verweigerte und sich vorgängig anwaltlichen Rat einholen wollte (pag. 20 f.), kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden und ist sein grundlegendes Recht als Beschuldigter. Hingegen kann ihm auch keine Strafreduktion infolge eines Geständnisses gewährt werden, gestand er doch lediglich ein, was sich ohnehin nicht (mehr) bestreiten liess, nämlich die Vereitelung der Blutentnahme.