Über das Vorleben des Beschuldigten lässt sich sagen, dass die einzige zu berücksichtigende Vorstrafe einen Vorfall vom 20. Januar 2016 betrifft, wofür er wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wurde (pag. 35; vgl. zur Nichtberücksichtigung der weiteren Vorstrafen E. 17.1 oben). Das vorliegende Delikt ereignete sich noch während laufender Probezeit. Auch wenn die Vorstrafe nicht einschlägig ist, ist das erneute Delinquieren während laufender Probezeit leicht strafverschärfend zu berücksichtigen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten als neutral zu werten.