Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu würdigen ist. Vor der Verweigerung der Blutentnahme machte er bereitwillig bei einem Atemalkoholtest mit. Es ist nicht anzunehmen, dass er die Unverwertbarkeit des Testergebnisses erahnte und die Blutentnahme aus prozesstaktischen Gründen verweigerte. Daher ist ihm zu glauben, dass er wegen seiner Angst vor Spritzen nicht zur Kooperation bereit war. Dennoch war die Möglichkeit zu rechtskonformem Handeln nicht eingeschränkt.