17 Z. 28 ff.; pag. 150, Z. 37 ff.). Verglichen mit dem Referenzsachverhalt erscheint dieses Verhalten schwerwiegender. Eine Blutentnahme wäre vorliegend besonders angezeigt gewesen, da der Beschuldigte vor und nach seiner Fahrt Alkohol konsumiert hatte. Vorkommnisse während der Fahrt sind hingegen nicht bekannt. Die objektive Tatschwere wiegt mit Blick auf den Strafrahmen des Art. 91a SVG noch leicht. Angemessen erscheinen 45 Tagessätze Geldstrafe. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu würdigen ist.