Der Beschuldigte ist somit nicht einschlägig vorbestraft und es sind keine Gründe ersichtlich, anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 17.2 Tatschwere Vorab ist den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu entgegnen, dass die ihrerseits angeführten Gerichtsurteile einzelfallbezogen und zur Referenz ungeeignet sind. Die Kammer orientiert sich praxisgemäss an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand 1. Januar 2021).