369 Abs. 7 StGB). Für die im Auszug des Bundesamts für Strassen (ASTRA) aufgeführten Administrativmassnahmen Nr. 1 und 2 (pag. 37) gilt dasselbe (Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2010 vom 8. Juli 2010 E. 4.5). Zu berücksichtigen ist lediglich eine Massnahme vom 16. Oktober 2018, bei der es sich um eine Verwarnung infolge Geschwindigkeitsüberschreitung handelt. Der Beschuldigte ist somit nicht einschlägig vorbestraft und es sind keine Gründe ersichtlich, anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe auszusprechen.