Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hätte. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen (BSK StGB-DOLGE, 4. Auflage, Art. 34 N 25 mit Hinweisen). Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine einschlägigen Vorstrafen auf (pag. 319 ff.). Die im älteren Auszug aufgeführten Einträge (pag. 35) wurden zwischenzeitlich gelöscht und dürfen somit nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 369 Abs. 7 StGB).