Er habe sich nicht aus prozesstaktischen Gründen der Blutentnahme widersetzt. Wenn er in fahrunfähigem Zustand gefahren wäre, hätte ihm gemäss den VBRS- Richtlinien keine einschneidende Sanktion gedroht. Das von der Generalstaatsanwaltschaft veranschlagte Strafmass sei deshalb nicht nachvollziehbar. Die Angst vor Spritzen sei zudem menschlich. Die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten würden bereits sehr lange zurückliegen. Die nicht einschlägige Vorstrafe aus