Der Täter, der sich einer Blutentnahme widersetze, dürfe gegenüber dem Täter, der die Massnahme über sich ergehen lasse und eine Sanktion wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand riskiere, nicht bevorteilt werden. Der Beschuldigte habe sich in einer mit dem Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien nicht vergleichbaren Weise widersetzt. Die Verteidigung hielt in ihrer Stellungnahme und am oberinstanzlichen Parteivortrag dagegen, dass der Beschuldigte beim Atemalkoholtest kooperiert habe. Er habe sich nicht aus prozesstaktischen Gründen der Blutentnahme widersetzt.