Das Abstellen auf die VBRS-Richtlinien sei angesichts der Ausgangslage und des Verhaltens des Beschuldigten unangemessen. Im Vergleich mit anderen Urteilen betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei die ausgefällte Strafe zu tief. Der Beschuldigte habe gewusst, dass eine Blutentnahme zu seinen Ungunsten ausfallen könnte. Er kenne den Prozess aus früheren Strafverfahren. Der Täter, der sich einer Blutentnahme widersetze, dürfe gegenüber dem Täter, der die Massnahme über sich ergehen lasse und eine Sanktion wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand riskiere, nicht bevorteilt werden.