16. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stützte ihre Ausführungen zur Strafzumessung auf die Annahme, der Beschuldigte werde des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt. Ihre Ausführungen zur Bildung einer Gesamtstrafe in der schriftlichen Berufungsbegründung und am oberinstanzlichen Parteivortrag werden sinngemäss übernommen. Das Abstellen auf die VBRS-Richtlinien sei angesichts der Ausgangslage und des Verhaltens des Beschuldigten unangemessen.