Diese Beeinträchtigung und ihre beschriebenen Auswirkungen auf den Beschuldigten sind mit der ermittelten Trinkmenge zu vereinbaren. Der Beschuldigte nahm zwar keine überaus grosse Menge Bier zu sich. Er trank sie jedoch in kurzer Zeit und auf nüchternen Magen. 13.3.7 Fazit Somit hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte vor der Fahrt von Burgdorf nach D.________ 0.35 Liter Bier getrunken hatte und er im Zeitpunkt seiner Fahrt von Burgdorf nach D.________ noch in der Lage war, ein Fahrzeug sicher im Strassenverkehr zu führen.