Die im IRM-Protokoll notierte Aggressivität kann auch auf den Konflikt mit C.________ sowie den vorausgegangenen Versuch zur Blutentnahme gegen den Willen des Beschuldigten zurückgeführt werden. Während einerseits eine physische Beeinträchtigung durch Alkohol auf der Hand liegt, lässt sich andererseits ein besonderes Ausmass derselben anhand der Akten nicht belegen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist somit insgesamt von einer merklichen, aber nicht erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Diese Beeinträchtigung und ihre beschriebenen Auswirkungen auf den Beschuldigten sind mit der ermittelten Trinkmenge zu vereinbaren.