Wie die Kammer an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung selbst wahrnehmen konnte, verfügt der Beschuldigte über begrenzte Deutschkenntnisse. Dass seine Sprache für Drittpersonen rasch verwaschen oder gar lallend erscheint und ihm die polizeilichen Vorgänge mehrmals erklärt werden mussten, gibt somit noch keinen Hinweis auf das Ausmass des Alkoholkonsums. Für den Vorfall, bei dem er sein Auto zunächst nicht fand und zu einem falschen hinlief, konnte der Beschuldigte eine plausible Erklärung liefern (pag. 56 f., Z. 90 ff.). Bei seinem ersten Aufenthalt bei der Pizzeria «F.____