in einer Menge, dass er nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug sicher im Strassenverkehr zu führen. Der Beschuldigte wiegt lediglich 49 kg und ist ca. 170 cm gross (pag. 17). Gemäss seinen zweifelhaften, jedoch anhand der Akten nicht zu widerlegenden Angaben hat er an diesem Abend nichts gegessen (pag. 334, Z. 30). Er war in Aufregung wegen der verbalen Auseinandersetzung mit C.________ und trank die ersten beiden Biere in D.________ innert kurzer Zeit (pag. 30, Z. 109 und Z. 112 f.).