_ Zu prüfen bleibt, ob aufgrund des Zustands des Beschuldigten im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei und der Nachtrunkmenge von 1.13 Liter Rückschlüsse auf den Zustand des Beschuldigten im Zeitpunkt seines Eintreffens möglich sind. Es ist mithin zu beurteilen, ob sich der Zustand des Beschuldigten im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei durch die in Burgdorf konsumierte Menge Bier (3.5 dl) und den Nachtrunk in D.________ (1.13 Liter) erklären lässt (total 1.48 Liter) oder, ob davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte vor seinem Eintreffen in D.________ (deutlich) mehr als die 3.5 dl Bier in Burgdorf konsumiert hat und zwar