__ 1.13 Liter Bier getrunken hat, wie dies bereits im Polizeiprotokoll und dem Protokoll des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern festgehalten wurde. 13.3.6 Rückschluss auf den Zustand des Beschuldigten im Zeitpunkt der Fahrt nach D.________ Zu prüfen bleibt, ob aufgrund des Zustands des Beschuldigten im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei und der Nachtrunkmenge von 1.13 Liter Rückschlüsse auf den Zustand des Beschuldigten im Zeitpunkt seines Eintreffens möglich sind.