Sein Konsumverhalten mutet der Kammer zwar seltsam an. So kaufte er im Bistro «G.________» ein zusätzliches Bier und nahm dieses ungeöffnet mit, obwohl er sich zurück in die Pizzeria «F.________» begeben wollte und wusste, dass er dort keine mitgebrachten Getränke konsumieren darf. Dies allein veranlasst jedoch kein Abweichen von seinen Aussagen. Nach dem Gesagten ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er in D.________ 1.13 Liter Bier getrunken hat, wie dies bereits im Polizeiprotokoll und dem Protokoll des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern festgehalten wurde.