13 noch sagte er mit Bestimmtheit und wiederholt aus, dieser habe kein zweites Bier getrunken. Auf seine Angaben kann deshalb nicht abgestellt werden. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist demgegenüber insofern bemerkenswert, als er seine eigene Position schwächte, indem er aussagte, er habe vier Biere bezahlen müssen, aber wohl nur drei getrunken. Zugleich blieben seine Aussagen konstant und korrespondieren mit der Videoaufzeichnung sowie den im Fahrzeug sichergestellten Bierdosen. Sein Konsumverhalten mutet der Kammer zwar seltsam an.