das erste Bier des Beschuldigten gewesen sei, seit dieser mit dem Auto hingefahren sei (pag. 27, Z. 75 ff.; vgl. ferner pag. 152, Z. 26 f.). Die Angaben zum Ausmass des Alkoholkonsums des Beschuldigten in D.________ zwischen seinem Eintreffen um 22:28 Uhr und dem Eintreffen der Polizei um 23:06 Uhr schwanken somit von einem angefangenen Bier auf dem Tisch (C.________) bis zu 4 Bieren (Anzeigerapport). Die Aussagen des Zeugen C.________ sind derweil nicht verlässlich. Wie die Videoaufzeichnung zeigt, begab sich der Beschuldigte nach einer kurzen Unterhaltung mit C.________ sogleich in die Pizzeria und konsumierte in der Folge beim Hinterausgang weiter, ausserhalb von C.'s____