digte habe zwei Bier getrunken (pag. 157, Z. 12 ff.). N.________ konnte sich seinerseits nicht daran erinnern, wieviel Bier er dem Beschuldigten an diesem Abend gebracht hat (pag. 158, Z. 26 f.). H.________ sagte gegenüber der Polizei aus, dass er am nächsten Tag mit dem Beschuldigten telefoniert habe und dieser ihm auf seine Nachfrage, wie viel er bei der Pizzeria «F.________» getrunken habe, angegeben habe, dass er das nicht wisse (pag. 24, Z. 85 f.). C.________ sagte demgegenüber aus, dass die eine Dose Bier, welche der Beschuldigte aus dem Kühlschrank geholt und die Polizei später sichergestellt habe, alles sei, was der Beschuldigte in D.________ an Bier getrunken habe resp. dies