56, Z. 69). Auf erneute Nachfrage bestätigte er, in D.________ zwei ganze Biere getrunken und ein drittes angefangen zu haben (pag. 57, Z. 110 ff.). In der oberinstanzlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte gleichlautend aus, bei zwei Bierdosen und einer angefangenen sei er sich sicher; allerdings seien ihm insgesamt vier Dosen verrechnet worden (pag. 331, Z. 2 ff. und Z. 14 ff.). I.________ («I.________») sagte vor der Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte ein Bier genommen und getrunken habe und sie gemeinsam zusammen gesprochen hätten. Der Beschuldigte habe dann wieder ein Bier genommen. Er sei sich aber nicht ganz sicher. Er sei auch am Arbeiten gewesen. Er glaube, der Beschul-