Um 22:41 Uhr begibt er sich mit einer Bierdose in den Händen zum Hintereingang der Lokalität. Um 22:46 Uhr tritt eine Person zum Hintereingang der Lokalität, vermutlich ein Mitarbeiter, und händigte dem Beschuldigten etwas aus, vermutlich eine Dose Bier. Der Videoaufzeichnung ist somit zu entnehmen, dass der Beschuldigte um 22:28 Uhr bei der Pizzeria «F.________» in D.________ eintraf und mit hoher Wahrscheinlichkeit mehr als eine Dose Bier trank bzw. zumindest eine zweite Dose Bier angefangen hat. Weitere Feststellungen über den Bierkonsum des Beschuldigten sind anhand der Videoaufzeichnung nicht möglich.