Es bleibt damit zu prüfen, ob aufgrund der zeitlich später festgestellten, erwiesenen Beeinträchtigung des Beschuldigten mittelbar darauf zu schliessen ist, dass er bereits im Zeitpunkt seiner Fahrt von Burgdorf nach D.________ nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug sicher im Strassenverkehr zu führen. Hierfür ist der Beeinträchtigungsgrad des Beschuldigte beim Eintreffen der Polizeibeamten zu konkretisieren und anhand der zu ermittelnden Nachtrunkmenge zu plausibilisieren. 13.3.5 Nachtrunkmenge