11 13.3.4 Zwischenfazit Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass keine genügende Beweislage besteht, um die körperliche Verfassung des Beschuldigten im Zeitpunkt seiner Fahrt von Burgdorf nach D.________ unmittelbar festzustellen. Es bleibt damit zu prüfen, ob aufgrund der zeitlich später festgestellten, erwiesenen Beeinträchtigung des Beschuldigten mittelbar darauf zu schliessen ist, dass er bereits im Zeitpunkt seiner Fahrt von Burgdorf nach D.________ nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug sicher im Strassenverkehr zu führen.