154, Z. 36 ff.; pag. 157, Z. 12 ff. und 22) und wollten wenig bis gar nichts mitbekommen haben, was zwischen C.________ und dem Beschuldigten vorgefallen ist (pag. 154, Z. 27 ff.). Wie bereits erwähnt, stehen ihre Aussagen nicht zuletzt im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten selbst, der einräumte, beim Eintreffen der Polizei stark betrunken gewesen zu sein.