Es kann somit ohne weiteres als erstellt gelten, dass der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei bei der Pizzeria «F.________» um 23:06 Uhr stark alkoholisiert war und in diesem Zustand nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ein Fahrzeug sicher im Strassenverkehr zu führen. An diesem Beweisergebnis vermögen namentlich auch die wenig überzeugenden Aussagen der Zeugen J.________ und I.________ nichts zu ändern. Beide Zeugen kennen den Beschuldigten offenbar bereits länger (pag. 154, Z. 12 f.; 158, Z. 14), wichen in ihren Aussagen der Frage nach dem Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten merklich aus (pag. 154, Z. 36 ff.;