vor, wonach letzterer stark betrunken war. Auch im Protokoll des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern wurde noch um 00:45 Uhr vom zuständigen Arzt eine deutliche Beeinträchtigung infolge Alkoholkonsums beim Beschuldigten festgestellt (pag. 17). Es kann somit ohne weiteres als erstellt gelten, dass der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei bei der Pizzeria «F.________» um 23:06 Uhr stark alkoholisiert war und in diesem Zustand nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ein Fahrzeug sicher im Strassenverkehr zu führen.