__ reichen nicht aus, die aufgezeigten Zweifel auszuräumen. Somit kann gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht mit der erforderlichen Sicherheit als bewiesen erachtet werden, dass der Beschuldigte bereits beim Eintreffen in D.________ derart stark alkoholisiert war, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ein Fahrzeug sicher im Strassenverkehr zu führen. Weitere Aussagen dazu, in welcher körperlichen Verfassung sich der Beschuldigte in D.________ befand, als er mit seinem Personenwagen vorfuhr, fehlen.