Verbunden mit seinem (von mehreren Seiten geäusserten) vorbelasteten Verhältnis zum Beschuldigten kann nicht alleine auf seine Aussagen abgestellt werden. Dies umso weniger, als er der Einvernahme vor oberer Instanz ferngeblieben ist und aufgrund dessen nicht erneut zum Vorfall befragt werden und sich die Kammer keinen unmittelbaren Eindruck vom Zeugen machen konnte. Die von der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemachten Realitätskriterien in den Aussagen des Zeugen C.________ reichen nicht aus, die aufgezeigten Zweifel auszuräumen.